Mindestlohn in der Zeitarbeit 2024 / 2025 (Arbeitnehmerüberlassung)

Der Mindestlohn in der Zeitarbeit erfährt zum Ende des Jahres 2024 und Anfang 2025 wichtige Neuerungen. Mit der Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurden neue Mindestvergütungen festgelegt, die deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland liegen. Diese Änderungen betreffen alle Leiharbeitnehmer bundesweit.

Die neue Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2025. Sie schafft damit Planungssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Zeitarbeitsbranche - dies betrifft sowohl die klassische Zeitarbeit als auch die polnische Arbeitsvermittlung. Diese klaren Rahmenbedingungen sind besonders wichtig für die gesamte Branche.

Besonders wichtig: Die festgelegten Mindestentgelte sind allgemeinverbindlich und gelten somit für alle Unternehmen der Branche, unabhängig von ihrer Tarifbindung.

Mindestlohn in der Zeitarbeit 2024 / 2025

Neue Mindestlöhne in der Zeitarbeit

Der Mindestlohn in der Zeitarbeit entwickelt sich in zwei Stufen:

  • Ab 1. November 2024: 14,00 Euro pro Stunde
  • Ab 1. März 2025: 14,53 Euro pro Stunde

Diese Erhöhung bedeutet eine deutliche Verbesserung für Beschäftigte in der Arbeitnehmerüberlassung. Der Stundenlohn in der Zeitarbeit liegt damit spürbar über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Dies unterstreicht die Bedeutung der Zeitarbeitsbranche und ihre Rolle als regulärer Arbeitgeber.

 

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Geltungsbereich der neuen Regelung

Die neue Lohnuntergrenze gilt für:

  • Alle Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland
  • Ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden
  • Sämtliche Einsatzbereiche und Qualifikationsstufen in der untersten Entgeltgruppe

Besonders wichtig für Leiharbeiter: Der Mindestlohn von Leiharbeitnehmern muss spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt bundesweit und schafft einheitliche Standards in der gesamten Branche.

Vergleich zum gesetzlichen Mindestlohn

Mit den neuen Regelungen hebt sich der Mindestlohn der Zeitarbeit deutlich vom allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn ab. Diese Differenzierung trägt der besonderen Situation in der Zeitarbeitsbranche Rechnung und berücksichtigt die spezifischen Anforderungen an die Flexibilität der Beschäftigten.

Tarifvertragliche Regelungen und Entgelttabellen

Die Tarifverhandlungen 2024 haben zu bedeutenden Änderungen in der Zeitarbeit geführt. Die DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit hat mit dem Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) neue Entgeltsätze vereinbart, die in zwei Stufen umgesetzt werden. Besonders wichtig: Der Mindestlohn in der Zeitarbeit liegt damit deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Neue Entgelttabelle ab Oktober 2024

Die aktuellen Stundenlöhne in der Zeitarbeit staffeln sich wie folgt:

Entgeltgruppe Stundenlohn
EG 1 14,00 €
EG 2a 14,31 €
EG 2b 14,67 €
EG 3 15,62 €
EG 4 16,51 €
EG 5 18,51 €
EG 6 20,55 €
EG 7 23,91 €
EG 8 25,60 €
EG 9 26,85 €

Entwicklung der Tariflöhne

Die Entgelte steigen in zwei Stufen:

  • Erste Erhöhung: 3,7 Prozent zum 1. Oktober 2024
  • Zweite Erhöhung: 3,8 Prozent zum 1. März 2025

Der Stundenlohn in der Zeitarbeit entwickelt sich damit positiv für die Beschäftigten. Beispielsweise steigt der Mindestlohn in der untersten Entgeltgruppe von 13,50 € auf zunächst 14,00 € und ab März 2025 auf 14,53 €.

Besonderheiten der neuen Tarifstruktur

Trotz des Zusammenschlusses der Arbeitgeberverbände iGZ und BAP bleiben die jeweiligen Tarifverträge zunächst als eigenständige Tarifwerke bestehen. Wichtig für Leiharbeiter ist dabei:

  • Die Grundentgelte sind in beiden Tarifwerken identisch
  • Die Allgemeinverbindlichkeit gilt bundesweit
  • Die Laufzeit beträgt 18 Monate
  • Ab 30. September 2025 sind weitere Erhöhungen möglich

Übertarifliche Zulagen

Ein wichtiger Aspekt für viele Beschäftigte in der Arbeitnehmerüberlassung sind die übertariflichen Zulagen. Diese können bei Tariferhöhungen entsprechend angepasst werden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt: Arbeitgeber dürfen übertarifliche Zulagen mit Tariferhöhungen verrechnen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Sechste Verordnung über die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung schafft einen verbindlichen rechtlichen Rahmen für die Zeitarbeit ab November 2024. Diese Verordnung ist von zentraler Bedeutung, da sie bundesweit gilt und alle Zeitarbeitsunternehmen bindet.

Geltungsbereich der Verordnung

Die neue Regelung zum Mindestlohn in der Zeitarbeit gilt ausnahmslos für den gesamten Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Dies betrifft sowohl inländische Zeitarbeitsunternehmen als auch ausländische Verleiher mit Beschäftigten in Deutschland. Besonders wichtig ist dabei die Allgemeinverbindlichkeit der Verordnung: Sie gilt auch für nicht tarifgebundene Unternehmen und schafft damit einheitliche Standards in der gesamten Branche.

Allgemeinverbindlichkeit

Die Allgemeinverbindlichkeit stellt sicher, dass der Mindestlohn der Leiharbeiter flächendeckend zur Anwendung kommt. Dies ist besonders relevant für internationale Arbeitsverhältnisse, da auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, an diese Mindeststandards gebunden sind. Diese Regelung verhindert Wettbewerbsverzerrungen und sichert faire Arbeitsbedingungen.

Praktische Umsetzung

Die konkrete Umsetzung des Zeitarbeit Mindestlohns folgt klaren Vorgaben. Zentral ist dabei die Fälligkeit der Vergütung: Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt muss spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats erfüllt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Arbeitszeitkonten mit tarifvertraglicher Regelung.

Arbeitszeitkonten

Ein wichtiges Element in der Zeitarbeit sind die Arbeitszeitkonten. Diese können ein Guthaben von bis zu 200 Plusstunden aufweisen, bei saisonalen Schwankungen sogar bis zu 230 Stunden. Ab einem Guthaben von 150 Plusstunden greift eine besondere Schutzvorschrift: Der Arbeitgeber muss diese Stunden inklusive der Sozialversicherungsbeiträge gegen Insolvenz absichern und dies dem Arbeitnehmer nachweisen.

Übertarifliche Zulagen und Anrechnung

Ein häufig diskutiertes Thema sind die übertariflichen Zulagen. Diese zusätzlichen Zahlungen können grundsätzlich bei Tariferhöhungen angerechnet werden, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Die wichtigsten Aspekte dabei sind:

  • Klare vertragliche Regelungen zur Anrechenbarkeit
  • Transparente Kommunikation der Berechnungsgrundlagen
  • Dokumentation aller Änderungen
  • Einhaltung der Mindeststandards

Dokumentationspflichten

Die korrekte Dokumentation der Arbeitszeiten und Vergütungen ist in der Arbeitnehmerüberlassung von besonderer Bedeutung. Dies umfasst die genaue Erfassung der täglichen Arbeitszeit, die Berechnung der Zuschläge und die transparente Darstellung aller Vergütungsbestandteile. Eine sorgfältige Dokumentation schützt beide Seiten und erleichtert im Streitfall die Klärung offener Fragen.

Fazit und Ausblick

Die Entwicklung des Mindestlohns in der Zeitarbeit für 2024 und 2025 zeigt eine deutlich positive Tendenz. Mit der Steigerung auf 14,00 Euro ab November 2024 und der weiteren Erhöhung auf 14,53 Euro ab März 2025 liegt die Vergütung in der Arbeitnehmerüberlassung spürbar über dem gesetzlichen Mindestlohn. Dies stärkt die Position der Zeitarbeit als attraktive Beschäftigungsform.

Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Beschäftigte bedeutet die neue Regelung eine verlässliche Einkommensperspektive. Der Stundenlohn Zeitarbeit bietet nicht nur eine sichere Grundlage, sondern auch Entwicklungsmöglichkeiten durch das gestaffelte Entgeltsystem. Arbeitgeber profitieren von klaren Rahmenbedingungen und können ihre Personalplanung langfristig ausrichten.

Zukünftige Entwicklungen

Die Laufzeit der aktuellen Verordnung bis zum 30. September 2025 schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten. Gleichzeitig deutet die Entwicklung der letzten Jahre darauf hin, dass der Mindestlohn Leiharbeiter auch in Zukunft regelmäßig angepasst wird, um die Attraktivität der Branche zu sichern.

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